Regelfinanzierung der TI für die Pflege

Die Finanzierung der TI für die Pflege war zuletzt Ende Februar 2024 gescheitert. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat sich für ihre Leistungserbringer mit dem GKV-SV nun auf eine monatliche Förderung verständigt. Die Verbände werden in den nächsten Wochen die Pflegeeinrichtungen über die Einigung informieren.

1. Hintergrund

In § 106b Absatz 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit §291a Absatz 7 Satz 5 SGB V ist die pauschale TI-Förderung in der Altenhilfe geregelt. Die Bedingungen haben sich zu den zuletzt im Dezember 2023 getätigten Aussagen kaum geändert. Darin hieß es, dass unteranderem von der Pflegeeinrichtung nachgewiesen werden soll, ab welchem Monat die TI eingerichtet wurde und KIM genutzt werden kann. 

2. Details der Vereinbarung

  • Grundpauschale 192,80 € je Versorgungsvertrag (WICHTIG: nicht pro IK)
  • zwei Zuschlagspauschalen für eHBA von je 7,20 € für alle ab dem 01.01.2022 bestellten eHBA

Ab 2024 erhöhen sich oben genannte Pauschalen um 3,85%, analog dem Orientierungswert der Ärzte, auf 200,22 € bzw. 7,48 €.

Für die Pflege wurde abweichend der bisher geltenden Vereinbarung festgelegt, dass die Pauschale um 50% gekürzt werden kann, wenn der KIM-Fachdienst nicht eingesetzt wird. Mit dieser, von der Kürzungen bei den Ärzten abweichenden Vereinbarung, erkennt der GKV-SV die Unterschiedlichkeit der Pflege gegenüber der Ärzteschaft an.  Für alle TI- Anschlüsse ab 01.07.2023 und für die ersten zwei eHBAs ab 01.01.2022 besteht somit Planungssicherheit. Nach Anpassung des GKV-SV Beantragungsportals sind Anträge nun auch rückwirkend möglich.

Die Pflegeeinrichtung hat im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes (https://antraege.gkv-spitzenverband.de/home) vor der ersten Zahlung der TI-Pauschale die funktionsfähige Ausstattung mittels einer Eigenerklärung nachzuweisen. Das Antragsportal wird entsprechend der neuen Finanzierungsvereinbarung angepasst. Die Antragstellung soll ab dem 24.04.2024 möglich sein. Die eingesetzte Pflegesoftware muss den KIM-Fachdienst in der jeweils aktuellen Version unterstützen. Für Leistungserbringer, die ausschließlich einen Versorgungsvertragsvertrag nach dem SGB V haben und somit keine Leistungen nach dem SGB XI abrechnen, gilt die Finanzierungsvereinbarung gemäß § 380 SGB V.

3. Umfang der Kostenerstattung

Die TI-Pauschale umfasst die Kosten für die Basis-Technologie der Telematikinfrastruktur (funktionsfähige Ausstattung) und der notwendigen Komponenten und Dienste. Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist eine Eigenerklärung durch den Leistungserbringer, dass der Anschluss an die TI erfolgt ist und er die Anwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM) in der jeweils aktuellen Version einsetzt. (Formular für VRG Kunden hier: Link zum Formular) 

Diese sind: 

3.1 Technik/Hardware (funktionsfähige Ausstattung)
  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst in einem Rechenzentrum gehostet (sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen) oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • eHBA-Smartcard oder eID für Pflegeeinrichtungen mit gematik-Zulassung
  • SMC-B Smartcard oder eID für Pflegeeinrichtungen mit gematik-Zulassung
3.2. Aktuelle und zukünftigen Anwendungen, Komponenten und Dienste:
  • VSDM - Versichertenstammdatenmanagement
  • NFDM - Notfalldatenmanagement
  • eMP - elektronischen Medikationsplan
  • ePA - elektronische Patientenakte
  • KIM - Kommunikation im Medizinwesen
  • eAU - elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • eArztbrief - elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • eAbrechung - Abrechnung der elektronischen Verordnungen

4. Finanzierung Grundpauschale und Beispiele

Ein wichtiger Punkt gegenüber der nun abgelösten Regelfinanzierung ist die Festlegung, wie oft ein Träger eine Grundpauschale erhält.

Dazu wurde der Begriff „Standort“ neu definiert. Bisher galt die Regelung, dass jede verbundene IT-finanziert wird. Bisher galt die Finanzierung je verbundener IT-Infrastruktur, nun wird der Begriff an den Versorgungsvertrag geknüpft. Die Grundpauschale gilt somit pro Einrichtung mit Versorgungsvertrag, nicht pro IK, weil es Einrichtungen mit mehreren IKs gibt (einen für SGB V, einen für SGB XI Leistungen). Träger mit einem Gesamtversorgungsvertrag werden demnach ebenso nur eine TI-Pauschale erhalten. 

Beispiel 1

Hat der Pflegedienst „Pflegedienst Wutzchok“ in Oldenburg und in Berlin ein Haus und dort je einen Versorgungsvertrag, resultieren daraus zwei getrennte Ansprüche. 

Beispiel 2

Führt der Pflegedienst „Pflegedienst Wutzchok“ eine ambulante und eine Tagespflege in einem Haus, gibt es dazu auch zwei Versorgungsverträge – also zwei Ansprüche.

Beispiel 3 

Führt der Pflegedienst “ Pflegedienst Wutzchok” eine ambulante und eine Tagespflege in einem Haus, in einem Gruppenversorgungsvertrag, bestünde nur ein Anspruch. 

 

Hier geht's zur finalen Finanzierungsvereinbarung